EBM — Einheitlicher Bewertungsmaßstab
Die Abrechnungsgrundlage für gesetzlich Krankenversicherte (Kassenpatienten).
Die Abrechnungsgrundlage für gesetzlich Krankenversicherte (Kassenpatienten).
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) listet alle abrechenbaren Leistungen zwischen Vertragsärzten und gesetzlichen Krankenkassen. Er wird vom Bewertungsausschuss aus Vertretern von KBV und GKV-Spitzenverband beschlossen und mehrmals jährlich angepasst. Jede Leistung hat eine fünfstellige Gebührenordnungsposition (GOP) mit Punktzahl. Aus Punktzahl mal regionalem Orientierungspunktwert (2026 rund 11,9 Cent) entsteht der Euro-Betrag. Der EBM ist nach Fachgruppen gegliedert und enthält Versicherten-, Grund- und Konsultationspauschalen, Einzelleistungen sowie extrabudgetäre Leistungen. Anders als die GOÄ ist der EBM eng mit Plausibilitäts- und Mengenregeln verknüpft — viele Ziffern sind pro Quartal nur einmal oder nur in Kombination abrechenbar. Verstöße werden über die KV-Plausi geahndet. Der EBM ist damit zugleich Abrechnungs- und Steuerungsinstrument der vertragsärztlichen Versorgung.
EBM-Ziffern sind oft an strenge Plausi-Regeln gebunden: zeitliche Mindestabstände, Ausschluss-Kombinationen, Höchstwerte pro Tag und Quartal. KV-Rückforderungen entstehen meist durch unauffällige Plausi-Verstöße bei der Abrechnung — die Bescheide kommen Monate später. Der EBM-Text ist sperrig: rund 1.000 Seiten plus Beschlüsse, die quartalsweise nachgepflegt werden müssen. MFA und Arzt brauchen ein gemeinsames Bild, welche Ziffer wann gesetzt werden darf — sonst entsteht entweder Honorarverlust oder Plausi-Risiko. KBV-Praxisnachrichten und das KV-eigene Newsletter-System sind Pflichtlektüre. KI-gestützte Doku kann Vorschläge zu passenden Ziffern liefern, ersetzt aber nicht das Fachwissen des Arztes.
Hinweis: Dieser Lexikon-Eintrag dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall.
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